Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines & Angebot

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen und Angebote einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. a. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sämtliche Aufträge, auch wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden, oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso jede Änderung des Inhalts eines bereits bestätigten Auftrags. Die sich aus unseren Prospekten, Mustern oder Werbeschreiben ergebenden Daten stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

 

§ 2 Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Artikelspezifische Anforderungen sind vor Auftragsvergabe gemeinsam abzustimmen und durch uns zu bestätigen. Alle Lieferungen gelten unter Ausschluß des neuen EU-Kaufrechts.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Auslandslieferungen hat der Besteller Zölle und sonstige Grenzabgaben zu tragen.

Die Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware und etwaiger Mängelrügen zu erfolgen, und zwar spätestens am 30. Tage nach Rechnungsdatum rein netto oder am 10. Tage nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzögerungen

Liefer- und Ausführungsfristen sowie Liefertermine sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns bindend. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Vornahme sämtlicher ihm ansonsten obliegender Mitwirkungshandlungen, sowie bei Förderanlagen vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, ein Liefertermin wird angemessen hinausgeschoben, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, soweit solche Ereignisse und Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf uns erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies auch im Falle der Unzumutbarkeit der Ausführung für uns wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahr-übergabe endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt im Falle unseres Unvermögens. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

 

§ 5 Haftung

Für Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungsunterbringung, haben wir nur einzutreten, sofern diese durch ein Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschadet der Regelung in § 831 Satz 2 BGB. Dieser Haftungsausschluss besteht nicht bei einer anfänglichen Unmöglichkeit zur Vertragserfüllung, bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalpflichten) und soweit es sich um die Haftung für zugesicherte Eigenschaften (einschließlich solcher Mängelfolgeschäden, vor denen die Zusicherung schützen soll), handelt. In allen Fällen ist jedoch die Haftung auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt. Die Firma Synthetica übernimmt für Funktionalität und Effektivität keine Verantwortung. Die Anzeigepflicht für offene Mängel beträgt 14 Tage nach Zugang der Ware.

 

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Gesamtlieferung oder Lieferteile geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung bzw. Teillieferung ihm oder einem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person übergeben wurde, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Betriebsgrundstückes, auch wenn wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers verpflichtet, die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das örtlich und sachlich für unseren Firmensitz zuständig ist. Wir sind berechtigt, am Firmensitz des Bestellers zu klagen.

 

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand: 22.07.2010